Haus- und Besucherordnung


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines:

Die allgemeinen Vertragsbedingungen regeln die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Veranstalter und den Standplatzbetreibern im Zusammenhang mit der Durchführung der 8. Grötzinger Kulturmeile 2017. Standplatzbetreiber im Sinne dieser Veranstaltungsbedingungen sind alle Vereine, Gewerbetreibende oder Privatanbieter, die mit einem Verkaufs- oder Infostand beliebiger Art an der Kulturmeile teilnehmen. Während der Veranstaltung sowie bei Auf- und Abbau ist den Erfüllungsgehilfen des Veranstalters jederzeit Folge zu leisten. Verstöße gegen diese Vereinbarung können mit Platzverweis belegt werden.

§2 Anmeldung:

Ein Stand auf dem Veranstaltungsgelände darf nur eingerichtet werden nach Anmeldung beim Veranstalter und Unterzeichnung einer entsprechenden Teilnahmevereinbarung. Über die Zulassung des Standplatzbetreibers entscheidet der Veranstalter. Jeder Standplatzbetreiber hat sich im Rahmen der Veranstaltung durch entsprechende Papiere auszuweisen. Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mit Unterschrift auf der Anmeldung verpflichtet sich der Standplatzbetreiber diese Vertragsbedingungen an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.

§3 Standplatz:

Dem Standplatzbetreiber wird seitens des Veranstalters ein entsprechender Standplatz zugewiesen. Dabei besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. Auf Anfrage VOR der Veranstaltung kann ein Stromanschluss zur Verfügung gestellt werden. Entsprechende Anfragen während der laufenden Veranstaltung können nicht mehr berücksichtigt werden. Ggfls. können für den Strom weitere Kosten entstehen, die der Standplatzbetreiber zu tragen hat. Ein Anschluss an einen anderen Stand ist nicht zulässig. Verstöße hiergegen werden gegenüber allen beteiligten Standplatzbetreibern mit einer Strafgebühr von jeweils 100 € belegt. Der Standplatz ist nach Beendigung der Veranstaltung sauber zu hinterlassen. Erforderliche Reinigungskosten bei Nichtbeachtung werden dem Standplatzbetreiber in Rechnung gestellt.

§4 Gesetzliche Bestimmungen:

Der Standplatzbetreiber verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen zur Betreibung seines Standes (u.a. Hygienevorschriften, Verbandskasten, Löschdecken und geeignete Feuerlöscher) einzuhalten. Insbesondere wird auf die Einhaltung folgender Bestimmungen hingewiesen:

1. Verkehrssicherungspflicht:

Der Standbetreiber übernimmt auf seiner Standfläche inklusive Sitzgelegenheiten und im Umfeld bis zu 2m die Verkehrssicherungspflicht. Dabei ist auf die Freihaltung von Rettungswegen zu achten.

2. Jugendschutz:

Der Jugendschutz ist zwingend und vollumfänglich einzuhalten. Ein Auszug des Jugendschutzgesetzes muss an jedem Stand mit alkoholischem Ausschank deutlich sichtbar angebracht sein.

3. Sicherheitsvorschriften für den Betrieb von Gasflaschen:

Alle Gaszuleitungen, Gasanlagen und Gasgeräte müssen der DVGW-Vorschrift entsprechen und geprüft sein. Es dürfen maximal zwei Gasflaschen an einem Stand gelagert werden. CO2 Flaschen müssen mittels Ketten vor dem Umfallen gesichert sein. Für andere technischen Gase ( Ballongas, Schweißgas, Schutgas ) sind die entsprechenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.

4. Elektrische Geräte:

Alle Leitungen und elektrischen Geräte müssen den VDE-Vorschriften entsprechen, geprüft und für die Verwendung im Freien geeignet sein. Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen aus Brandschutzgründen vollständig abgerollt sein. Leitungen, die Verkehrswege kreuzen müssen mit Kabelbrücken gesichert sein. Für alle von ihm installierten Anlagen zeichnet der Standbetreiber selbst verantwortlich. Der Veranstalter ist berechtigt, mangelhafte Anlagen stillzulegen.

§5 Nachtwache:

Eine Nachtwache für die Kontrolle einzelner Stände wird nicht vom Veranstalter gestellt. Hierfür zeichnet sich der Standbetreiber selbst verantwortlich.

§6 Haftung und Regressansprüche:

Der Standbetreiber haftet für alle von ihm verursachten Schäden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen keinerlei Regressansprüche geltend gemacht werden können. Der Veranstalter schliesst jede Regressforderung aus, sollte die Veranstaltung aus Gründen, die nicht im Ermessen des Veranstalters liegen (höhere Gewalt), ganz oder teilweise abgesagt werden.

§7 Nachbarschaft/Anwohner:

Die Veranstaltung ist so durchzuführen, dass die Nachbarschaft/Anwohnerschaft nicht durch unzumutbaren Lärm oder Schmutz beeinträchtigt wird. Die vorgegebenen Zeiten der Veranstaltung sind einzuhalten.

§8 Gebühren:

1. Reine Infostände von gemeinnützigen Organisationen / Vereinen:

kostenfrei

2. Stände ohne Essens-/Getränkeverkauf

Gewerbetreibende Privatpersonen / Vereine Aufschlag* (gewerblich) Aufschlag* (private)
Stand bis 3m 40 € 40 € 40 € 40 €
Stand bis 6m 80 € 80 € 80 € 80 €
Jeder weitere lfd. Meter 20 € 20 € 20 € 20 €

* Aufschlag für Anmeldung während der Veranstaltung.

3. Stände mit Essens-/Getränkeverkauf

Essen und Getränke: 250€
Essen und Getränke und Biertischgarnituren oder Stehtischen: 500€

§9 Datenschutz:

Evtl. im Rahmen der Anmeldung anfallende Daten werden für interne Zwecke im Rahmen der Veranstaltungsabwicklung gespeichert. Diese Daten werden nicht an unberechtigte Dritte weiter gegeben. Grundlage für die Datenspeicherung ist das Bundesdatenschutzgesetz.

§10 Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Veranstaltungsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

Der Vorstand und OV Grötzingen